Rechtstracker.at

Art. 2 § 4

Fassungen
11.01.2007 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 411.01.200731.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010
Art. 2 § 401.01.197310.01.2007 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Fachkundige Leitung.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben und beim Anlegen und Abtragen von Halden sind unter fachkundiger Leitung und unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen.
  2. Absatz 2,Die mit der fachkundigen Leitung betraute Person muß mit den für die auszuführenden Arbeiten jeweils geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften vertraut sein. Sie muß ferner die für die Arbeiten jeweils notwendigen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige körperliche Eignung besitzen.
  3. Absatz 3,Den Weisungen der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person ist bei der Ausführung der Arbeiten Folge zu leisten.
  4. Absatz 4,Für den Fall der Abwesenheit der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person hat der Dienstgeber einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40086301